Die Mietsache wird von ... bewohnt. Der Mieter versichert, dass eine Aufnahme weiterer Person(en) nur durch Absprache mit dem Vermieter erfolgt.

 

§  1 Mietsache

Der Vermieter vermietet zu Wohnzwecken folgende Räumlichkeiten in Oba's Heisle, Lauingen: ...

Die vermietete Fläche beträgt: ca. 16 qm.

 

§  2 Mietzeit

Der Mietvertrag wird auf bestimmte Zeit geschlossen; er beginnt (zwischen 16.00 und 18.00 Uhr, nach Absprache) und endet (morgens möglichst um 8.00, jedoch spätestens 10.00 Uhr) wie folgt: vom .......... bis ...........

Einer stillschweigenden Verlängerung des Mietverhältnisses durch Fortsetzen des Gebrauchs der Mietsache, durch den Mieter, nach Ablauf der Mietzeit, wird ausdrücklich widersprochen.

Der § 545 BGB findet keine Anwendung. Nur nach Zustimmung des Vermieters hat der Mieter jedoch ein Optionsrecht zur Verlängerung des Vertrages.

Diese Absicht muss dem Vermieter bis spätestens einen Monat vor dem bisherigen Auszugstermin mitgeteilt werden. 

Der Vermieter ist in den letzten vier Wochen berechtigt, falls möglich nach Absprache mit dem Mieter, die Mietsache mit anderen Mietinteressenten zu besichtigen.

 

§  3 Eigennutzungsrecht

Nach Ablauf der oben genannten fest bestimmten Mietzeit will der Vermieter die Mietsache wieder für sich, Familienangehörige oder die zu seinem Hausstand gehörigen Personen nutzen oder die Mietsache in zulässiger Weise beseitigen bzw. verändern oder in Stand setzen, dass die Maßnahme durch eine Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschwert würde.

Der Vermieter gibt als Grund für die zeitliche Befristung die Instandsetzung an. Der Vermieter behält sich vor, nach Ablauf der befristeten Mietzeit das Objekt für sich oder seine Angehörigen auch als Ferienwohnung zu nutzen.

Diese Verwendungsabsicht bleibt bis zum Ende der Mietzeit bestehen, es sei denn, sie wird vorher vom Vermieter widerrufen. Auf die Rechtsbelehrung am Ende dieses Vertrages wird ausdrücklich hingewiesen.

 

§  4 Mietzins

Der Mietzins beträgt 600,00 Euro pro Monat inklusive der Nebenkosten, wie Strom, Heizung und Wasser.

Sollte jedoch der Nebenkostenverbrauch von Strom, Heizung und Wasser 15 % über dem Durchschnittsverbrauch der letzten zwei Jahre liegen, behält der Vermieter sich das Recht vor, diese Mehrkosten geltend zu machen und gegebenenfalls mit der Kaution zu verrechnen.

Der Mietzins ist bis spätestens zum 1. eines Monats im Voraus zu zahlen an:

Josef Höck, IBAN:  DE70 7206 9043 0200 5333 00 (VR-Bank Donau-Mindel eG; BIC: GENODEF1GZ2).

Bei Auszug nach mehr als vier Wochen Mietdauer wird eine Endreinigungsgebühr von 36,00 Euro fällig. Diese wird von der Kaution abgezogen.

 

§  5 Kaution

Zur Absicherung gegen eventuell auftretende Schäden und zur Sicherung aller Ansprüche des Vermieters aus dem Mietverhältnis wird eine Kaution gemäß § 551 BGB gestellt. Die Höhe der Kaution beträgt: 36,00 Euro. Die Kaution muss vor dem Mietbeginn auf das oben genannte Konto überwiesen werden.

 

§  6 Ersatzmieter und evtl. vorzeitiger Auszug

Zieht der Mieter vorzeitig aus, berührt dies nicht die Mietzahlungspflicht für die übrige Zeit, es sei denn, der vorzeitige Auszug ist vom anderen Vertragspartner zu vertreten.

 

§  7 Nutzung der Mietsache

Der Mieter darf die Mietsache ausschließlich zu Wohnzwecken nutzen. Die Überlassung des Gebrauchs an Dritte ist nicht zulässig. Ausgenommen hiervon sind Personen, die sich besuchsweise – jedoch nicht über Nacht – in den Räumen aufhalten. Der Mieter übernimmt die Haftung für diese Personen. Tierhaltung ist unzulässig.

Der Vermieter behält sich vor, den Mieter ersatzweise in einem anderen Zimmer des Hauses oder nach Rücksprache mit dem Mieter auch außerhalb des Hauses nahezu gleichwertig unterzubringen.

 

§  8 Instandhaltung

Der Mieter verpflichtet sich, die Mietsache und sämtliches Inventar schonend und pfleglich zu behandeln, die Mietsache ausreichend zu lüften und zu reinigen. Die Wohnung befindet sich bei Übergabe in einem schimmelfreien Zustand. Der Mieter haftet gegenüber dem Vermieter für Schäden, die durch Verletzungen der ihm obliegenden Sorgfalts- und Anzeigepflicht verursacht werden. Mängel und Schäden sind unverzüglich anzuzeigen. Ist die Anzeige wegen einer unvorhergesehenen Gefahr oder weil sich die Schäden oder Mängel unverhältnismäßig ausweiten würden, nicht möglich, so sind die zum Schutz der Mietsache unbedingt erforderlichen Maßnahmen sofort zu ergreifen. Bauliche Veränderungen dürfen nicht vorgenommen werden, es sei denn, dies ist zum Schutz der Mietsache erforderlich und vom Vermieter genehmigt. Aufgrund des kurzfristigen Charakters der Mietzeit dürfen keine nachhaltigen oder nicht vollständig umkehrbaren Änderungen in/an der Mietsache vorgenommen werden (z. B. dürfen Bilder nicht mit Nägeln befestigt werden).

 

§  9 Schäden

Bei Schäden am Inventar und an elektrischen Geräten lässt der Vermieter die Schadensursache durch einen Fachmann feststellen und einen Kostenvoranschlag erstellen. Bei unsachgemäßem Gebrauch oder selbstverschuldeten Handeln des Mieters übernimmt der Mieter die Reparaturkosten bzw. erstattet den Zeitwert des Inventars oder Gerätes. Bei Verschleiß übernimmt der Vermieter die Kosten.

 

§  10 Betreten der Mietsache

Der Vermieter oder dessen Beauftragte darf/dürfen die Mietsache zur Prüfung ihres Zustandes in angemessenen Abständen und nach rechtzeitiger Ankündigung betreten. 

 

§  11 Rückgabe der Mietsache

Bei Ende der Mietzeit ist die Mietsache besenrein zu übergeben.

Sämtliche Schlüssel, auch selbst beschaffte, sind herauszugeben. Der Mieter haftet für alle Schäden, die aus der Nichtbefolgung dieser Pflichten etwaigen Mietnachfolgern oder dem Vermieter entstehen. Am Tag des Auszugs muss die Mietsache bis spätestens 10.00 Uhr (sonntags, 14.00 Uhr) geräumt werden.

 

§  12 Sonstige Vereinbarungen

In der Mietsache gilt absolutes Rauchverbot! Bei Verstoß, trägt der Mieter sämtliche Kosten der vollständigen Renovierung, bis zum Mobiliaraustausch.

Die Gemeinschaftsräume (Treppenhaus, Küche, Flur) werden einmal wöchentlich gereinigt.

 

§  13 Rechtsbelehrung

Die Mitteilung der Eigennutzungsabsicht gemäß § 3 dieses Vertrages beruht auf der Vorschrift des § 575 BGB, der zufolge der Mieter bei Ablauf der im Mietvertrag vereinbarten Mietzeit der gemieteten Mietsache ohne weiteres räumen muss, d. h. ohne Kündigung und ohne die Möglichkeit, Mieterschutz in Anspruch nehmen zu können oder auch nur eine Räumungsfrist zu bekommen.